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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2013/219)

Zusammenfassung des Urteils B 2013/219: Verwaltungsgericht

X.Y. stammt aus dem Kosovo und lebte seit 2002 in der Schweiz. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Scheinehe widerrufen wurde, wurde er zur Ausreise aufgefordert. Trotz mehrerer Rechtsmittel blieb sein Gesuch um eine Härtefallbewilligung erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab, da keine schwerwiegenden persönlichen Härtefälle vorlagen. Die Gerichtskosten von CHF 1‘500 wurden X.Y. auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2013/219

Kanton:SG
Fallnummer:B 2013/219
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2013/219 vom 17.12.2015 (SG)
Datum:17.12.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht, schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde 2010 rechtskräftig widerrufen. Der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, kam er nicht nach. Nach mehreren erfolglosen Wiedererwägungsgesuchen beantragt er unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und die Suizidgefahr bei einer Rückkehr in die Heimat eine Härtefallbewilligung ab. Seine Situation ist objektiv vergleichbar mit allen anderen Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheitsrecht in der Schweiz nach einem längeren Aufenthalt ebenfalls beendet wird (Verwaltungsgericht, B 2013/219).Entscheid vom 17. Dezember 2015
Schlagwörter: Schweiz; Härtefall; Recht; Aufenthalt; Migration; Migrationsamt; Akten; Wegweisung; Ausländer; Kosovo; Migrationsamts; Familie; Vorinstanz; Gesuch; Verwaltungsgericht; Aufenthalts; Verfahren; Beschwerdeführers; Anwesenheit; Familien; Beschwerdeverfahren; Behandlung; Heimat; Vollzug; Anspruch; Ermessen; Entscheid; Erteilung
Rechtsnorm: Art. 2 EMRK ;Art. 3 EMRK ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:119 Ib 33; 124 II 110; 126 II 425; 130 II 281; 130 II 39; 137 II 1; 137 II 345;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2013/219

Besetzung

Vizepräsident Linder; Verwaltungsrichter Heer, Rufener, Bietenharder; Ersatzrichterin Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

X.Y.,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. X.Y. (Jahrgang 1974) stammt aus dem Kosovo. Im Jahr 1992 blieb ein Familiennachzugsgesuch seiner Eltern, die damals in der Schweiz lebten, erfolglos; nach einem Aufenthalt von rund einem halben Jahr in der Schweiz, reiste er am 5. Mai 1992 nach Tirana aus (act. 14, Akten des Migrationsamts S. 22). Am 7. April 1998 wurde seinem Gesuch, zwecks Besuchs seines Schwagers in die Schweiz einzureisen, nicht entsprochen; in jenem Zeitpunkt lebte X.Y. in A., im Südwesten des Kosovo (act. 14, Akten des Migrationsamts S. 14, 18, 48 und 55). In der Folge reiste X.Y. am 28. Juli 1998 illegal in die Schweiz ein und ersuchte vergeblich um Asyl (act. 14, Akten des Migrationsamts S. 43-48). Am 8. Juni 2000 kehrte er in den Kosovo zurück (act. 14, Akten des Migrationsamts S. 41).

Im April 2002 heiratete X.Y. in A. eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau (act. 14, Akten des Migrationsamts S. 63), worauf ihm im Juli 2002 die Aufenthaltsbewilligung und im August 2007 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 14. Dezember 2007 wurde die Ehe vom Kreisgericht Pristina geschieden. Am 19. August 2008 heiratete X.Y. wiederum in A. eine andere Landsfrau, anerkannte deren im Jahr 2005 ebenfalls in A. geborenen Sohn Z. als sein Kind (act. 14, Akten des Migrationsamts S. 134 f.) und ersuchte für beide um Bewilligung des Familiennachzugs. Das Ausländeramt (heute Migrationsamt) qualifizierte die erste Ehe von X.Y. als Scheinehe, widerrief am 26. Mai 2009 seine Niederlassungsbewilligung und forderte ihn – da gegen den Vollzug sprechende Umstände nicht ersichtlich waren

  • auf, die Schweiz bis 10. August 2009 zu verlassen (act. 14, Akten des Migrationsamts

    S. 253-260). Die kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Sicherheits- und Justizdepartement RDRS.2009.69 vom 25. August 2009, Verwaltungsgericht B 2009/161 vom 28. Januar 2010). Das Bundesgericht wies die gegen den

    letztinstanzlichen kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (BGer 2C_205/2010 vom 16. Juli 2010). Das Ausländeramt setzte X.Y. eine neue Frist zur Ausreise bis 30. September 2010 an (act. 14, Akten des Migrationsamts S. 346). X.Y. verliess die Schweiz nicht. Seine Wiedererwägungsgesuche blieben erfolglos. Eine für 24. August 2011 vorbereitete medizinisch begleitete Rückführung scheiterte, weil er in den Tagen vor dem Sonderflug nicht auffindbar war.

    1. Am 9. August 2012 ersuchte X.Y. beim Migrationsamt um Erteilung einer Härtefallbewilligung beziehungsweise Unterbreitung des Begehrens beim Bundesamt (heute Staatssekretariat) für Migration. Das Gesuch wurde am 12. September 2012 abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement am 1. Oktober 2013 ab (act. 14, Akten des Migrationsamts S.

      669-678).

    2. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 1. Oktober 2013 durch Klausfranz Rüst-Hehli mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit dem Ersuchen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung erfülle, eventualiter die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

    Die im Beschwerdeverfahren gestellten Gesuche um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts und der unentgeltlichen Rechtspflege wurden mit Präsidialverfügung vom

    30. Oktober 2013 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Januar 2015 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 2C_1130/2013). Am 2. März 2015 leistete der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 2‘000.

    Die Vorinstanz beantragte am 12. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 26. März 2015 und erneut am 13. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit den Begründungen, er habe beim Migrationsamt am 5. März 2015 ein Gesuch um Prüfung geltend gemachter Wegweisungshindernisse deponiert und es fehle an einem vollziehbaren rechtskräftigen Wegweisungsentscheid. Am 21. April 2015 beantragte die Vorinstanz, das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei abzulehnen. Mit Rekursentscheid vom 16. Juli 2015 stellte sie zudem fest, es bestünden keine Vollzugshindernisse. Mit der Beschwerdeerhebung in dieser Angelegenheit beim Verwaltungsgericht am 25. Juli 2015 (B 2015/139) fiel das Sistierungsgesuch dahin.

    Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Das vom Beschwerdeführer in den Beschwerdeverfahren B 2015/139 und 142 gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts geltend gemachte und auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Ausstandsbegehren fällt dahin, da der Präsident nicht mitwirkt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid, mit welchem sein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuches um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall erfolglos blieb, befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Subeventualantrag, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B 2015/139. Im vorliegenden Verfahren ist darauf deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 1. Oktober 2013 wurde mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten.

    2. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig widerrufen worden. Der Beschwerdeführer strebt die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls an.

      1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Gesuchs beruhe auf einem „unsachgemässen Ermessensgebrauch“ durch die Vorinstanz. Staatliche Eingriffe in das Recht auf Leben seien gemäss Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) zu unterlassen. Art. 2 f. EMRK stünde zumindest bei grosser Angst respektive akuter Suizidgefahr einem Vollzug der Wegweisung entgegen. Er habe subjektiv grosse Angst vor einer Rückkehr in den Kosovo, wo die psychiatrische Versorgung angesichts der vielen Tausenden von Vergewaltigungsopfern und sonstigen Kriegstraumatisierten dem Bedarf nur höchst notdürftig zu genügen vermöge. Insbesondere entfalle aber die Betreuung, wie er sie in der Schweiz von seinen Verwandten unbestrittenermassen erhalte. Selbst die bisherige, vielfältige und intensive Betreuung in der Schweiz habe die Suizidalität nicht von einem Höchststand zu reduzieren vermocht, weshalb die suizidalitätsfördernden Stressfaktoren, die ein Wegweisungsvollzug mit sich brächte, nicht beherrschbar seien. Die Vorinstanz gehe von einem realitätsfernen Glauben an die Wirksamkeit der Psychiatrie aus, wenn sie unsubstantiiert davon spreche, eine hinreichende Vorbereitung auf den Wegweisungsvollzug sei machbar. Der Wegweisungsvollzug würde eine Verletzung des Rechts auf Leben wie auch eine unmenschliche zumindest erniedrigende Behandlung bedeuten.

      2. Nach Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 abgewichen werden, um insbesondere schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung räumt keinen Bewilligungsanspruch ein (BGer 2C_154/2013 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen; sogenannte Ermessensbewilligung, BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP lediglich Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht kann deshalb die Ausübung des Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz nur

        überprüfen, soweit eine rechtsfehlerhafte Ermessenshandhabung – und nicht lediglich die Unangemessenheit – in Frage steht.

        Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) insbesondere die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Die genannten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1 im Zusammenhang mit der Beurteilung, unter welchen Umständen ein nachehelicher Härtefall und damit ein Anspruch zu bejahen ist). An einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall werden hohe Anforderungen gestellt (BGE 119 Ib 33 ff., 117 Ib 317 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (BGE 130 II 39 E. 3; 128 II 200 E. 4). Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist restriktiv auszulegen und an die Härtefallkriterien nach Art. 31 VZAE ist ein strenger Massstab zu legen (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 E. 3, www.gerichte.sg.ch). Eine gesetzliche Pflicht, Ermessen in irgendeiner Weise grosszügig zu handhaben, besteht nicht (VerwGE B 2010/185 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4, www.gerichte.sg.c h).

        Der Beschwerdeführer, der sich seit 2002 ununterbrochen in der Schweiz aufhält, beruft sich zur Begründung eines Anspruchs auf eine Härtefallbewilligung zu Recht nicht auf die lange Dauer seiner Anwesenheit. Zwar vermag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Aufenthalt in der Schweiz von zehn Jahren einen Härtefall zu begründen, wobei illegale Aufenthalte an die Dauer nicht angerechnet werden. Die Bestimmung kann nicht dazu dienen, den Aufenthalt von Ausländern zu

        legalisieren, die sich zunächst lange Zeit unter Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen in der Schweiz aufgehalten und gearbeitet haben (vgl. BGer 2A. 512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 124 II 110 E. 3 und 130 II 39 E. 3 und 5.2 zur Härtefallregelung von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, SR 823.21, aufgehoben per 1. Januar 2008; zur Weiterführung der Rechtsprechung unter Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. b VZAE vgl. BGer 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 3).

        Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und die wesentlichen Kriterien für die Beurteilung eines persönlichen Härtefalls berücksichtigt. Sie hat zugunsten des Beschwerdeführers festgehalten, dass er während des ordentlichen Aufenthalts von 2002 bis 2010 regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und strafrechtlich nicht negativ aufgefallen sei sowie seine finanziellen Verpflichtungen erfüllt habe. Da das Anwesenheitsrecht seit 2002 mit einer Scheinehe erwirkt worden sei, beruhten die relativ lange ständige Anwesenheit und die Integration allerdings auf einer Täuschung. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, Ausländern, die eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Scheinehe erhalten hätten, die weitere Anwesenheitsberechtigung zu verweigern. Seine Kernfamilie – die zweite Ehefrau und sein Sohn – lebe ebenso wie die Mutter und mehrere Onkel und Tanten sowie zeitweise seine Schwester im Kosovo. Dort habe er sich – abgesehen von zwei Aufenthalten in der Schweiz von zusammen rund dreissig Monaten – bis zum Alter von 28 Jahren dauerhaft aufgehalten. Dort habe er seine Kindheit und Jugendzeit verbracht und auch als Erwachsener gelebt. Den Kontakt habe er während des Aufenthalts in der Schweiz aufrechterhalten. Eine schlechtere wirtschaftliche Lage in der Heimat begründe keinen Härtefall. Für benötigte Weiterbehandlung stünden entsprechende Institutionen im Kosovo zur Verfügung und sei die medizinische Grundversorgung auch in psychotherapeutischer und medikamentöser Hinsicht sichergestellt. Die in der Schweiz lebenden Verwandten könnten soweit erforderlich finanzielle Unterstützung leisten.

        Der Beschwerdeführer begründet den Anspruch auf eine Härtefallbewilligung einzig mit seinem Gesundheitszustand und der Suizidgefahr bei einem Vollzug der Wegweisung in seine Heimat. Die beim Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht vom 3. März 2015 (B 2015/139, act. 14, Akten des Migrationsamts S. 763) diagnostizierte rezidivierende, gegenwärtig schwere depressive Störung ohne psychotische

        Symptome ist in erster Linie durch die Verpflichtung, die Schweiz verlassen und in die Heimat zurückkehren zu müssen und den ungewissen Ausgang der zahlreichen Verfahren indiziert, welche der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Wegweisung anstrengte, um trotzdem in der Schweiz bleiben zu können. Die Situation des Beschwerdeführers ist deshalb objektiv vergleichbar mit allen anderen Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheitsrecht in der Schweiz nach einem längeren Aufenthalt ebenfalls beendet wird und die zur Ausreise verpflichtet sind. Die nach dem rechtskräftigen Entscheid vom 16. Juli 2010 eingetretene subjektive Unsicherheit über ein mögliches – neues – Bleiberecht hat der Beschwerdeführer mit den von ihm beziehungsweise seinem früheren Vertreter angestrengten zahlreichen Verfahren zu vertreten. Die Entwicklung des Gesundheitszustandes des 1974 geborenen Beschwerdeführers nach einer Rückkehr in seine Heimat ist schwer abschätzbar. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass er dort den wesentlichen Teil seines Lebens – Aufenthalte in der Schweiz sind in den Jahren 1991/92 (rund ein halbes Jahr, Gesuch um Familiennachzug), 1998-2000 (knapp zwei Jahre, Asylverfahren) sowie seit 2002 aufgrund einer Scheinehe und ohne Anwesenheitsrecht aktenkundig – verbracht und dort zweimal geheiratet hat sowie sich einmal scheiden liess. Zudem leben seine Mutter sowie seine zweite Ehefrau, sein Sohn und weitere Familienangehörige im Kosovo. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch von seiner zweiten Ehefrau geschieden wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in seiner Heimat jedes soziale Netz fehlen würde.

        Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus eine schwere Suizidalität geltend. Im Arztzeugnis vom 26. September 2013 wird die Gefahr eines Suizidversuchs insbesondere auf dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer und der damit verbundenen Unsicherheit über das Anwesenheitsrecht befürchtet. Dass sich die befürchtete Gefahr realisiert hätte, wird weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich (vgl. insbesondere die Akten im Verfahren B 2015/139). Hinsichtlich des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers besteht seit dem mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 16. Juli 2010 rechtskräftig gewordenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Verpflichtung, aus der Schweiz auszureisen, keine Unsicherheit. Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers vorab im Hinblick auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit, Unzulässigkeit

        Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 AuG zu prüfen (vgl. B 2015/139).

      3. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Verweigerung einer Härtefallbewilligung völkerrechtliche Ansprüche.

        1. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter unmenschlicher erniedrigender Strafe Behandlung unterworfen werden. Die EMRK ist auf einen fairen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen einer Gemeinschaft im Sinne des Gemeinwohls und dem Schutz von fundamentalen Individualrechten bedacht. Abgesehen von den aussergewöhnlichen Konstellationen, in welchen Art. 3 EMRK einer Abschiebung entgegensteht, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um weiterhin medizinische, soziale andere Unterstützungsdienstleistungen beziehen zu können. Die Weg- Ausweisung einer physisch psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jedoch den Schutzbereich von Art. 3 EMRK (und nicht von Art. 2 EMRK) tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substantiiert wurde, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person sich in einem lebenskritischen Gesundheitszustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine medizinische Versorgung aufweist und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen würden (vgl. BGer 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3.1).

          Das Bundesgericht ist im Zusammenhang mit der Beurteilung des prozeduralen Aufenthalts zum Schluss gekommen, eine summarische Prüfung ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert habe, im Falle eines Vollzugs der rechtskräftigen Wegweisung ernsthaft und konkret Gefahr zu laufen, einer gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (BGer 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015). An dieser Schlussfolgerung ändert auch eine eingehendere Prüfung nichts. Ein Vergleich des Arztzeugnisses vom 26. September 2013 (act. 3) und des

          ärztlichen Berichts vom 3. März 2015 (B 2015/139, act. 25, Akten des Migrationsamts

          S. 763) zeigt hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung des Beschwerdeführers keine Veränderungen, welche eine abweichende Beurteilung verlangen würden. Bereits das Arztzeugnis vom 26. September 2013 beschreibt im Wesentlichen die Symptome einer im Bericht vom 3. März 2015 diagnostizierten schweren depressiven Störung ohne psychotische Symptome und die entsprechende medikamentöse Behandlung. Es wird weder dargetan noch ist davon auszugehen, dass sich seit dem Entscheid des Bundesgerichts die Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers verschlechtert haben. Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise ungenügende psychologische und psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo geltend. Abgesehen davon, dass diese Möglichkeiten in der Rechtsprechung durchaus als ausreichend beurteilt werden (vgl. BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2011 E. 5.3; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.2; BVerwGer d-102/2012 vom 15. August 2013 E. 7.2.2.2), hängt die konkrete Versorgungslage schliesslich davon ab, wo sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seiner Heimat aufhalten wird. Dazu werden in der Beschwerde keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 in A. gelebt, wo er auch zweimal – 2002 und 2008

  • geheiratet hat. Bei A. handelt es sich um die fünftgrösste Stadt im Kosovo mit knapp 95‘000 Einwohnern, die ein Krankenhaus, eine psychosomatische Klinik und zehn kleinere Gesundheitszentren besitzt (de.wikipedia.org). Dies entspricht im Wesentlichen den aktuellen Angaben der OSZE. Danach verfügt A. über ein regionales Spital, ein

„mental health care center”, ein „main family health care center“ und zehn kleinere Gesundheitszentren (vgl. OSCE Mission in Kosovo, Profile of A. vom 22. September 2015, www.osce.org/kosovo). Zudem befindet sich in C., einer rund dreissig Kilometer südöstlich von A. gelegenen Stadt mit rund 180‘000 Einwohnern (de.wikipedia.org) ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten (vgl. BVerwGer D-8996/2014 vom 4. September 2015 E. 5.3.6). Damit ist davon auszugehen, dass am früheren Wohnort des Beschwerdeführers die zur Behandlung von depressiven Störungen erforderlichen Institutionen bestehen.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand aus Art. 3 EMRK keinen Anspruch auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung ableiten kann.

      1. Der Beschwerdeführer stützt den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung schliesslich auch nicht auf die durch Art. 8 EMRK garantierte Achtung des Familien- und Privatlebens. Aus Art. 8 EMRK ergibt sich – eben so wenig wie aus Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) – ein Recht auf Einreise Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1, 126 II 335 E. 3a).

        Im Rahmen der Achtung des Familienlebens kann die Beziehung erwachsener Rechtssuchender zu Eltern, Geschwistern, Grosseltern sonstigen Verwandten nur unter besonderen Umständen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen (vgl. BGer 2C_893/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, er erhalte in der Schweiz von seinen Verwandten Betreuung. Gemäss Arztzeugnis vom

        26. September 2013 hat der Beschwerdeführer – jedenfalls damals – offenbar bei seiner Schwester und deren Familie gelebt (act. 3). Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Erkrankung im Wesentlichen von der Verpflichtung, die Schweiz verlassen zu müssen, bestimmt ist, würde seine Abhängigkeit von den Familienmitgliedern mit der Erteilung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz wohl entfallen. Die Entwicklung der psychischen Erkrankung nach einer Rückkehr in den

        Kosovo und damit das Ausmass der dort erforderlichen Betreuung sind nicht absehbar.

        Ein aus dem Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung setzt besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur beziehungsweise entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich voraus (BGE 130 II 281 E.

        3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 126 II 425 E. 4c/aa, 126 II 377 E. 2c/aa 120 Ib 16 E. 3b und weitere Rechtsprechung). Solche gesellschaftlichen beruflichen Beziehungen sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer behauptet.

    1. Zusammenfassend ergibt sich dementsprechend, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht in einer rechtswidrigen Art und Weise ausübte. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000 zu verrechnen. CHF 500 werden ins Verfahren B 2015/139 übertragen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung abzuweisen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

  3. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss von CHF 2‘000. CHF 500 werden ins Beschwerdeverfahren B 2015/139 übertragen.

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Linder Scherrer

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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